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Ab 18. Mai: Speisegaststätten dürfen drinnen und draußen bewirten – unter Auflagen

15. Mai 2020 | Gesellschaft, Heidelberg, Leitartikel, Politik, Wirtschaft

Sonderregelung 2020: Stadt unterstützt unbürokratisch bei der Erweiterung der Außengastronomie

 

Symbolfoto: Buchner

Speisegaststätten dürfen ab Montag, 18. Mai 2020, in Heidelberg und im ganzen Bundesland wieder drinnen und draußen bewirten. In den vergangenen Wochen hatten die Gaststätten aufgrund der Coronavirus-Pandemie Speisen nur noch zum Mitnehmen anbieten dürfen. Die Stadt unterstützt die Gastronomen dabei, um nach Möglichkeit mehr Fläche für die Außenbewirtschaftung nutzen zu können.

 

„Wenn ab Montag die Gaststätten wieder öffnen dürfen, wenn wieder an Tischen im Freien bewirtet werden darf, dann wird uns das ein Stück unseres gewohnten Lebensgefühls zurückgeben. Dennoch sind wir alle weiterhin zu großer Vorsicht aufgefordert. Genießen Sie Ihre Einkehr, aber halten Sie sich bitte an die Vorgaben. Ich werbe insbesondere um Verständnis dafür, dass die Landesregierung den Gastronomen vorschreibt, die Daten der Gäste aufzunehmen, wenn diese einverstanden sind“, sagt Bürgermeister Wolfgang Erichson.     

 

Außenbewirtschaftung auf bereits genehmigten Flächen ab 18. Mai 2020

 

Außenbewirtschaftungen sind auf den von der Stadt bereits genehmigten Flächen ab Montag, 18. Mai 2020, zulässig, wenn die genannten Abstandsregelungen zwischen den Gästen und Tischen eingehalten werden. Es gelten die gleichen Abstands- und Hygienevorgaben wie in den Gaststätten.

 

Die Stadt hat angekündigt, den Gastronomen hierfür so viel Platz wie möglich vermitteln zu wollen. Die Gaststätten können eine Erweiterung ihrer Außenbewirtschaftung direkt mit der Stadt besprechen. Dazu können sie beim Bürger- und Ordnungsamt einen Plan der Außenbestuhlung vorlegen. Soweit nichts dagegen spricht, ist auch eine Außenbewirtschaftung vor den Nachbargrundstücken möglich. Die Verwaltung prüft die Anträge aus verkehrs- und ordnungsrechtlicher Sicht. Auf Plätzen sind größere Flächen für die Außenbewirtschaftung leichter zu realisieren. Die Sonderregelungen zur Außenbewirtschaftung gelten einmalig nur für das Jahr 2020.

 

Stadt unterstützt unbürokratisch bei der Erweiterung der Außenbewirtschaftung

 

Erste Vorschläge für die Sonderregelung zur Außenbewirtschaftung liegen bereits vor. Sie werden unbürokratisch, vereinfacht und großzügig geprüft. Gebühren für die Außenbewirtschaftung werden – vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates – für 2020 nicht erhoben. Die vergrößerten Außenbewirtschaftungsflächen sind für das Jahr 2020 vorgesehen – ebenfalls vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates. 

 

Das Land Baden-Württemberg hat zur Öffnung der Gaststätten folgende Regeln erlassen:

 

  • Kein Zutritt für Menschen mit Kontakt zu Infizierten oder Krankheitssymptomen: Für Beschäftigte und Gäste, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, gilt: Sie dürfen die Gaststätte nicht betreten, wenn seit dem letzten Kontakt noch keine 14 Tage vergangen sind oder wenn sie Krankheitssymptome aufweisen.

Hygiene- und Sicherheitsabstand: Alle Anwesenden müssen mindestens 1,5 Meter Abstand halten. Dies gilt nicht für Menschen, die in einem Haushalt zusammenleben. Nach der Corona-Verordnung dürfen außerdem beispielsweise zwei Familien ohne Einhaltung des Mindestabstands an einem Tisch sitzen. Die Tische müssen im Abstand von mindestens 1,5 Metern angeordnet sein. Es sind ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen, insbesondere an Treppen, Türen, und Sanitärräumen, sicherzustellen. Soweit räumlich möglich, sollen die Beschäftigten Servierwagen nutzen. Die Inhaberinnen und Inhaber sind verpflichtet, diese Regeln zu beachten und einen internen Plan vorzuhalten, wie sie die Regeln einhalten wollen.

  • Handhygiene ist Pflicht: Jeder Gast muss vor dem Betreten der Speisewirtschaft seine Hände waschen oder desinfizieren. Die Desinfektions- oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser muss der Betreiber bereitstellen.
  • Abfrage von Kontaktdaten der Gäste: Zu Zwecken der Nachverfolgung erheben die Betreiber die Kontaktdaten der Gäste. Die Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen.
  • Mund-Nasen-Bedeckung: Die Beschäftigten müssen in allen Räumen der Gaststätte mit Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Gäste müssen keinen Mundschutz tragen, auch nicht auf dem Weg zum Tisch.
  • Bargeldlose Bezahlung: Die Bezahlung soll nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen.
  • Aushang der Regeln außerhalb des Lokals: Die Abstands- und Hygienevorgaben müssen durch Aushang außerhalb der Gaststätte gut sichtbar bekannt gemacht werden. Dazu zählt insbesondere der Hinweis auf die Händereinigung vor dem Betreten der Speisewirtschaft. Falls die Betreiberin oder der Betreiber eine Reservierung vorgesehen hat, muss dies auch per Aushang ersichtlich sein.

 

Städtische Wirtschaftsförderung: gesammelte Infos für Gastronomiebetreibende

 

Ausführliche Informationen zu den aktuellen Regelungen für die Betreiberinnen und Betreiber von Speisegaststätten hat das Amt für Wirtschaftsförderung und Wissenschaft auf seiner Homepage unter www.wirtschaftsfoerderung.heidelberg.de > „Informationen zum Coronavirus“ zusammengestellt. Dort ist auch ein Link zu Antworten auf häufigen Fragen (FAQ) der DEHOGA eingestellt.

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