Wer in Deutschland seinen Hauptwohnsitz hat, arbeitsfähig ist, aber seinen Lebensunterhalt aktuell nicht oder nur teilweise decken kann, hat Anspruch auf Bürgergeld. Um dem Jobcenter ihre Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen, müssen Betroffene in der Regel ihre kompletten Finanzen offenlegen. Es geht vor allem darum, zu zeigen, wie hoch das Einkommen ist oder ob überhaupt eines vorhanden ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit oder um das Gehalt aus einem Angestelltenverhältnis handelt. Für manche Bürgergeldempfänger stellt sich die Frage, ob auch Schmerzensgeld zum Einkommen zählt und ob aufgrund dessen das Bürgergeld gekürzt werden kann.
Was ist Schmerzensgeld?
Wenn es zu einem Unfall kommt und daraus eine Verletzung folgt, kann der Geschädigte vom Verursacher Schmerzensgeld fordern. Das ist übrigens nicht nur bei körperlichen, sondern auch bei seelischen Verletzungen möglich. Typische Fälle, die ein Schmerzensgeld nach sich ziehen können, sind zum Beispiel diese:
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mutwillige Körperverletzung
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ein Verkehrsunfall
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ärztlicher Behandlungsfehler
Oft wird das Schmerzensgeld durch eine private oder eine Berufshaftpflicht gezahlt. Wenn der Verursacher nicht versichert ist oder die Tat absichtlich begangen hat, muss er aber selbst dafür aufkommen.
Wird der Bürgergeld-Satz durch Schmerzensgeld gesenkt?
Laut dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) gilt Schmerzensgeld, das als Schadensersatz gezahlt wird, aber nicht als Einkommen und darf nicht vom Jobcenter als solches angerechnet werden. Dementsprechend darf es auch nicht zu einer Kürzung des Bürgergeld-Satzes führen. Der Hintergrund ist, dass Schmerzensgeld in erster Linie gezahlt wird, um dem Geschädigten einen Ausgleich für seine Verletzung sowie eine Genugtuung zu geben. Es dient nicht dazu, dass er seine Miete zahlen oder dass er sich etwas zu essen kaufen kann. Dafür ist sein Einkommen da. Wenn er das nicht selbst sichern kann, weil er zum Beispiel arbeitslos ist, hat er also weiterhin Anspruch auf Bürgergeld.
Muss Schmerzensgeld beim Jobcenter gemeldet werden?
Auch wenn erhaltene Schmerzensgeldzahlungen nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden dürfen, müssen Empfänger den Eingang der Zahlung dennoch beim Jobcenter anzeigen. Wer diese Auflage missachtet, verstößt gegen seine Mitwirkungspflicht und muss eventuell mit Sanktionen rechnen. Aus diesem Grund sollten Bürgergeldempfänger immer ehrlich sein und alle Kontoeingänge vollständig melden.
Manchmal rechnen Jobcenter das Schmerzensgeld dennoch an
Obwohl relativ klar geregelt ist, dass Schmerzensgeld nicht als Einkommen gilt und nicht dazu da ist, den Lebensunterhalt zu decken, kommt es immer wieder vor, dass die zuständigen Jobcenter die Zahlungen falsch interpretieren. Oft werten sie es trotz der Rechtslage als Einkommen und kürzen dem Betroffenen das Bürgergeld. Für Menschen, die sich ohnehin in einer prekären finanziellen Situation befinden, kann das sehr ärgerlich sein. Sie müssen sich aber nicht einfach dem Beschluss des Jobcenters beugen, sondern können Widerspruch gegen den erhaltenen Bescheid einlegen.
Wie kann ich meinem Bürgergeld-Bescheid widersprechen?
Nicht nur bei einer falschen Anrechnung von Schmerzensgeld, sondern auch bei anderen Fehlern durch das Jobcenter kann ein Widerspruch notwendig werden. Infolgedessen wird der Bescheid ein weiteres Mal überprüft. Es sind die folgenden Punkte zu beachten:
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Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids eingereicht werden. Falls die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
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Ein einfaches Schreiben, in dem der Widerspruch erklärt wird, reicht vollkommen aus. Wer sich aber ein anderes Ergebnis des Bescheids wünscht, sollte eine ausführliche Begründung hinzufügen.
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Entweder stimmt das Jobcenter zu und ändert den Bescheid oder es widerspricht dem Widerspruch. Dann bleibt nur noch die Klage vor dem Sozialgericht.
Ist die Anrechnung von Schmerzensgeld rechtswidrig?
Vor dem Hintergrund, dass das Sozialgesetzbuch Schmerzensgeld nicht als Einkommen betrachtet, ist die Anrechnung von Schmerzensgeld auf das Bürgergeld als rechtswidrig anzusehen. Auch als Vermögen darf es nicht angerechnet werden. Allerdings kann das Jobcenter fordern, dass der Betroffene nachweist, dass das Vermögen aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt. Das ist insofern wichtig, da ab einem bestimmen Vermögen kein Anspruch auf Bürgergeld besteht.
Bescheide sollten stets gründlich überprüft werden
Da die Jobcenter immer wieder Fehler beim Erstellen der Bescheide machen und dabei nicht nur Schmerzensgeld als Einkommen anrechnen, sondern auch andere Sachverhalte falsch deuten, sollten Bürgergeldempfänger oder Antragssteller ihren Bescheid immer gründlich prüfen. Um sicherzugehen, können sich Betroffene dafür an die Experten von Hartz4Widerspruch wenden. Sie kennen sich auch mit dem Bürgergeld bestens aus und erkennen schnell, wenn Kürzungen unrechtmäßig sind. Außerdem können sie sich darum kümmern, beim zuständigen Jobcenter Widerspruch einzulegen und diesen so zu formulieren, dass die Wahrscheinlichkeit auf Erfolg steigt. Als Laie ist es schließlich schwierig, die geltende Rechtslage vollständig zu überblicken.
Was kann ich tun, damit mein Widerspruch Erfolg hat?
Wenn es so weit kommt, dass das Jobcenter einen falschen Bescheid ausstellt und Widerspruch eingelegt werden muss, kann es sein, dass es Nachweise fordern wird. Deswegen sollten alle Unterlagen, die mit dem Schmerzensgeld in Zusammenhang stehen, unbedingt aufbewahrt werden. Generell sollten sich Bürgergeldempfänger angewöhnen, Unterlagen zu sammeln und auf Anfrage bereitzuhalten. Nicht immer geben sich die Jobcenter mit den Kontoauszügen allein zufrieden und gerade in Streitfragen können solche Nachweise Gold wert sein.