Sozialministerin Katrin Altpeter gegen den Missbrauch von Werkverträgen und die Umgehung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen vorgehen
Mit einer Gesetzesinitiative im Bundesrat will Sozialministerin Katrin Altpeter gegen den Missbrauch von Werkverträgen und die Umgehung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen vorgehen. Industrie- und Dienstleistungsunternehmen gingen nach der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahr 2011 zunehmend dazu über, bislang durch eigenes Personal oder Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erledigte Arbeiten jetzt durch Fremdpersonal auf der Basis von Werkverträgen ausführen zu lassen, so die Ministerin zur Begründung. Betriebsrätebefragungen, aber auch auf Zeugenaussagen ehemaliger Werkvertragsbeschäftigter beruhende Medienberichte belegten, dass dies nicht nur in Einzelfällen, sondern in vielen Unternehmen, vor allem der Schlacht- und Zerlegebranche, zu unhaltbaren Arbeitsbedingungen geführt hat. „Werkverträge werden dort systematisch mit dem Ziel der Profitmaximierung nur noch zum Schein genutzt, weil damit arbeitsrechtliche Standards umgangen oder vermieden werden sollen“, so die Sozialministerin. Formale Werkvertragskonstruktionen seien deshalb immer häufiger in Wirklichkeit eine illegale Form der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung fast weight loss. Altpeter: „In den letzten Monaten aufgedeckte Fälle nicht nur in der Fleischindustrie, sondern auch in anderen Branchen mit erheblicher Bedeutung für unseren Wirtschaftsstandort, offenbaren die systematische Umgehung arbeits- und tarifrechtlicher Standards zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie dokumentieren darüber hinaus, dass Tausende vor allem aus den südosteuropäischen Mitgliedstaaten stammende Menschen bei uns unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen arbeiten müssen.“
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz ändern – mehr Rechte für Betriebsräte
Ministerin Altpeter unterstrich, dass mit der am Vormittag vom Kabinett gebilligten Bundesratsinitiative das Instrument der Werkverträge nicht von vorneherein dem Verdacht der Umgehung von Arbeitnehmerschutzrechten ausgesetzt werden solle. Die Bundesratsinitiative, die gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen eingebracht werde, ziele vielmehr darauf ab, den Missbrauch von Werkverträgen einzudämmen. Zu diesem Zweck solle das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz geändert werden. Mit den Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sollen Altpeter zufolge unternehmerische Strategien unterbunden werden, mit Werkvertragskonstruktionen eine eigentlich vorliegende Arbeitnehmerüberlassung zu kaschieren.
Bei der Aufdeckung missbräuchlicher Werkvertragskonstruktionen komme aber auch dem Betriebsrat eine erhebliche Bedeutung zu, so Ministerin Altpeter. Deshalb sollen dessen Rechte mit Blick auf den Einsatz von Werkvertragsbeschäftigten im Gesetz ausdrücklich klargestellt und zum Teil auch ausgeweitet werden. So soll der Betriebsrat künftig zum Schutz der bereits im Betrieb Beschäftigten beim Einsatz von Fremdpersonal ein Mitbestimmungsrecht erhalten und damit solche Beschäftigungsformen unter bestimmten Voraussetzungen auch verhindern können.
Als Reaktion auf die immer heftigeren Diskussionen um Lohndumping und Ersetzung ganzer Stammbelegschaften durch Leiharbeit wurde in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz u.a. eine „Lohnuntergrenze“ und die sogenannte „Drehtürklausel“ eingefügt, um Leiharbeitskräfte effektiver zu schützen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung u.a. zur Konzernleihe zugunsten der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer verändert hatte, haben viele Unternehmen auf Fremdpersonaleinsatz durch Werkvertragskonstruktionen umgestellt. Von spektakulären Fällen (Monatslohn von 174 Euro, Stundenlöhne zwischen 3 und 5,50 Euro, Verweigerung der Lohnzahlung, Abzug unverhältnismäßig hoher Beträge für die Zurverfügungstellung von zum Teil menschenunwürdigen Unterkünften und Transport) abgesehen, verdienen Werkvertragsbeschäftigte laut einer Betriebsrätebefragung bis zu 10 Euro (durchschnittlich 5,84 Euro) weniger als Stammbeschäftigte. Das Lohnniveau liegt damit noch niedriger als bei den Leiharbeitskräften, die ihrerseits bereits eine hohe Lohndifferenz zu den Stammbeschäftigten aufweisen.
Hintergrundinformationen
Bei Werkverträgen ist zu unterscheiden zwischen:
• echten und weitgehend unproblematischen Werkverträgen mit Unternehmen oder Einzelpersonen, z.B. über Handwerkerleistungen,
• Werkverträgen mit Einzelpersonen, durch die ein Teil der bisher von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erledigten Aufgaben dauerhaft übertragen wird (Problem der Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit) und
• den als Schein-Werkverträgen mit Unternehmen bezeichneten vertraglichen Beziehungen, die tatsächlich als unerlaubte Überlassung von Arbeitnehmern bewertet werden müssen.
Gemeint sind Verträge mit anderen Unternehmen zur Ausführung wesentlicher Tätigkeiten, wie z. B. des „Schlachtens von Nutztieren in der Fleischindustrie“. Diese gehen dann über die Charakteristik des Werkvertrages hinaus, wenn die Durchführung der Aufgaben situationsbedingt regelmäßig immer wieder erneute Anleitung durch das Personal des Unternehmens verlangt, bei dem die Tätigkeit erbracht wird. Tatsächlich handelt es sich folglich um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, die – wegen des Fehlens einer Genehmigung für die Arbeitnehmerüberlassung – unzulässig ist.
Wie viele Beschäftigte bundesweit von derartigen Dumpingmethoden betroffen sind, lässt sich zwar nicht genau beziffern, denn Werkverträge sind nicht meldepflichtig. Nach übereinstimmenden Schätzungen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern geht allein etwa im Handel die Zahl in die Hunderttausende.