Die Bundesregierung hat am Sonntag, 22. März 2020, gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Die meisten Maßnahmen waren in Baden-Württemberg und damit auch in Heidelberg bereits gültig.
Neu hinzugekommen ist ein weitgehendes Kontaktverbot. In der Öffentlichkeit sind künftig Ansammlungen von mehr als zwei Personen verboten.
Die Maßnahme gilt ab dem heutigen Montag, 23. März 2020, für mindestens zwei Wochen. Familien oder Menschen, die in einem Haushalt zusammenleben, können weiter zusammen auf die Straße. Polizei und Stadt werden diese Regelung streng kontrollieren und bei Nichtbefolgung sanktionieren. Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, muss einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Grundsätzlich sollte das Haus nur noch für Notwendiges verlassen werden. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.
Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen verboten. Das gilt insbesondere für Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Ausgenommen von dem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist. Außerdem gilt das Verbot auch nicht für Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
Das Bürger- und Ordnungsamt (Kontakt: [email protected]) kann aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen.
Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen.
Die Regelungen zur Gastronomie bleiben in Heidelberg wie bereits bekannt bestehen: Der Betrieb von Gastronomieeinrichtungen aller Art ist untersagt. Ausnahmen gibt es nur für Gaststätten, die ausschließlich einen Take-Away-Service / Mitnahme-Service anbieten.
Die nun auch bundesweit geltende Schließung von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnlichen Betrieben mit nahem Körperkontakt, galten in Heidelberg bereits seit der vergangenen Woche.
Die komplette Version der seit Montag, 23. März 2020, geltenden Regelungen der Rechtsverordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus gibt es unter www.heidelberg.de/coronavirus.