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Coronavirus: Einrichtungen und Geschäfte, die nicht dem dringenden Bedarf dienen, werden geschlossen

18. März 2020 | Gesellschaft, Heidelberg, Leitartikel, Politik, Wirtschaft

Gastronomiebetrieb untersagt – Ausnahme nur für Mitnahme-Service

 

Foto: rna

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen wurden spätabends am Dienstag, 17. März, verkündet und gelten damit ab Mittwoch, 18. März 2020. Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, werden demnach Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen, die nicht dem dringenden Bedarf der Bürgerinnen und Bürger dienen. Öffnen dürfen laut Landesregierung nur noch folgende Geschäfte:

 

  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Frisöre
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Hofläden,
  • Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der
  • Großhandel

 

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden. Sie haben sicherzustellen, dass die erforderlichen Hygienestandards eingehalten, der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Weitere Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

 

Heidelberg: Sonderregelungen für Gastronomie

 

Die Stadt Heidelberg geht mit einer eigenen Allgemeinverfügung über die Landesregelung hinaus. Das betrifft Bestimmungen für die Gastronomie. Wie bereits in der Landesregelung festgehalten, ist der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen grundsätzlich untersagt. Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind ausnahmslos zu schließen. Ausnahmen gibt es in Heidelberg nur für Speisegaststätten, die Speisen ausschließlich zum Mitnehmen abgeben können. Jegliche Bewirtung vor Ort, drinnen und draußen, ist untersagt. Für Abhol- und Lieferdienste ist gemäß der Landesregelung ein Betrieb nach 18 Uhr möglich. Für Rückfragen von Gastronomen ist das Bürger- und Ordnungsamt unter der E-Mail-Adresse [email protected] oder unter den Telefonnummern 06221 58-17702 beziehungsweise 06221 58-13540 erreichbar.

 

Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner erklärt: „Bei all unseren Maßnahmen steht ein Ziel über allem: Soziale Kontakte reduzieren und jegliche Menschenaufläufe vermeiden. Das muss endlich bei jedem ankommen und ich appelliere da nochmal an alle Bürgerinnen und Bürger: Bleiben Sie wann immer möglich zu Hause. Wenn Sie nach draußen gehen, vermeiden Sie alle Zusammentreffen mit Personen, die nicht in Ihrer Wohnung leben. Es liegt in Ihrer Hand, ob wir auch in Deutschland eine Ausgangssperre bekommen oder nicht. Wenn sich weiter tausende Menschen bei schönem Wetter draußen treffen und Plätze, Flussufer und Straßen bevölkern, wird es zu Maßnahmen wie in Frankreich und Italien kommen müssen. Das Coronavirus ist da, die Infektionszahlen gehen steil nach oben und unserem Gesundheitssystem droht der Kollaps, wenn wir jetzt die Ausbreitung nicht verlangsamen. Also, helfen Sie bitte alle mit und handeln Sie verantwortlich!“

 

Weitere Regelungen in der Landesverordnung:

 

Schulen, Kitas, Hochschulen

Landesweit bleiben bis zum Ende der Osterferien am Sonntag, 19. April, alle Schulen und Kindertagesstätten im Land geschlossen. Das betrifft alle Einrichtungen, also private und öffentliche Schulen, städtische Kindertageseinrichtungen genauso wie Einrichtungen freier Träger. Aus Gründen des Infektionsschutzes können auch keine allgemeinen Notangebote für Schülerinnen und Schüler oder Kita-Kinder aufrechterhalten werden.

 

Eine Notbetreuung wird lediglich für die Kita-Kinder, Kinder in der Tagespflege und Schulkinder bis einschließlich Klassenstufe 6 eingerichtet, deren Erziehungsberechtigte in kritischen Infrastrukturen tätig sind und daher an ihren Arbeitsplätzen benötigt werden. In der Landesverordnung neu als Berufsfelder der kritischen Infrastrukturen hinzugekommen sind unter anderem Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige), Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Bestatter. Ausgeschlossen von der Notbetreuung bleiben Kinder, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder sich in einem Risikogebiet befanden, ferner Kinder, die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur zeigen. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt.

 

Der Studienbetrieb an den Universitäten und Hochschulen wird ebenfalls bis zum 19. April 2020 ausgesetzt.

 

Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen

Alle Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sind untersagt. Das gilt auch für Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind verboten.

 

Bereits mit Verordnung vom 16. März wurden beschlossen, dass der Betrieb in folgenden Einrichtungen bis zum 19. April 2020 untersagt wird:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
  • Kinos,
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
  • Jugendhäuser,
  • öffentliche Bibliotheken,
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, Wettannahmestellen, und ähnliche Einrichtungen,
  • alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den Verkaufsstellen des dringenden Bedarfs der Bürgerinnen und Bürger gehören, insbesondere Outlet-Center,
  • öffentliche Spiel- und Bolzplätze.

 

Weitgehendes Besuchsverbot in Einrichtungen für besonders gefährdete Personen

 

Zum Schutz besonders gefährdeter Personen dürfen Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Ausgenommen sind Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Ge-rontopsychiatrie, psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken. Zu weiteren Ausnahmen und Sonderregelungen können die jeweiligen Einrichtungen eigene Bestimmungen treffen. Auch stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr einstweilen eingestellt.

 

 

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