Wer seinen Garten für das Frühjahr fit machen möchte, hat noch im gesamten Februar Zeit, Bäume in Form zu bringen oder zu fällen, Hecken zu schneiden oder zu entfernen. Denn solche Arbeiten sind nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nur noch bis Ende Februar erlaubt.
Wie die Untere Naturschutzbehörde (UNB) im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mitteilt, gilt diese Regung auch für das Zurückschneidern von Röhrichten und dient dem allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren, insbesondere brütender Vögel, die für den Nestbau ungestörte Baumkronen, Hecken und Büsche benötigen.
Innerhalb der Schutzfrist vom 1. März bis zum 30. September sind schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig. Ausnahmen sind – in Abstimmung mit der UNB – unter anderem bei Verkehrssicherheitsmaßnahmen möglich, wenn diese nicht auf andere Weise oder zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden können. Auch bei den zulässigen Rückschnitten muss darauf geachtete werden, dass keine Brut- oder Lebensstätten geschützter Tiere beschädigt oder gar zerstört werden. Wer Fragen hat, kann sich gerne per E-Mail ([email protected]) an die Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde im Amt für Landwirtschaft und Naturschutz des Rhein-Neckar-Kreises wenden.