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Ein- und Rückreisende aus dem Ausland müssen in Quarantäne – ausgenommen Pendler und Saisonarbeiter

16. April 2020 | Gesellschaft, Leitartikel, Metropolregion, Politik

Wie das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mitteilt, hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium eine Verordnung erlassen, die die Einreisebestimmung von Personen aus dem Ausland neu regelt. Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie weiter einzudämmen, müssen sich seit dem Wochenende Personen, die aus dem Ausland einreisen, bei der zuständigen Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes melden und sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Ausgenommen davon sind unter anderem Pendler und Saisonarbeiter.

 

Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 umfasst folgende Regelungen:

 

Personen, die aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich umgehend nach der Einreise auf direktem Weg in häusliche Isolation zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Diesen Personen ist es innerhalb dieses Zeitraums nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Regelung gilt auch für Personen, die über ein anderes Bundesland nach Baden-Württemberg eingereist sind.

 

Die Personen sind verpflichtet unverzüglich die jeweils zuständige Ortspolizeibehörde zu kontaktieren. Sie sind ferner verpflichtet beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren. Diese Information wird von dort an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt.

 

Ein- und Rückreisende aus dem Ausland, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg haben, dürfen innerhalb des Quarantäne-Zeitraums auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg keine berufliche Tätigkeit ausüben.

 

Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten unter anderem für bestimmte systemrelevante Berufsgruppen, nach einem Auslandsaufenthalt von weniger als 48 Stunden sowie für Saisonarbeitskräfte und Pendler, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung in das Bundesgebiet einreisen.

 

Weiterhin können von der zuständigen Ortspolizeibehörde weitere Ausnahmen erlassen werden, solche Ausnahmen sind insbesondere dann zuzulassen, wenn ein triftiger beruflicher oder persönlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor bei geteiltem Sorgerecht, dem Besuch des Lebenspartners oder dem Beistand bzw. der Pflege schutzbedürftiger Personen.

 

Für Saisonarbeitskräfte allerdings sind in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise die Regelungen zu beachten, dass am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind. Das Verlassen der Unterbringung ist nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet.

 

Personen, die nur zur Durchreise aus einem Staat außerhalb Deutschlands nach Baden-Württemberg einreisen, müssen das Bundesland auf direktem Weg verlassen.

 

Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.

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