Kommunale Behindertenbeauftragte warnt vor Diskriminierung der Betroffenen
Seit Ende April gilt in Baden-Württemberg beim Einkaufen, in Bussen und Bahnen und an den Haltestellen Maskenpflicht – doch es gibt auch Menschen, die berechtigterweise ohne Maske unterwegs sind. Bei ihnen liegen eine Behinderung oder medizinische Gründe vor, beispielsweise Asthma oder vermehrter Speichelfluss. Auch für manche Menschen mit einer Zwangsstörung wäre das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes unzumutbar. Bei der Kommunalen Behindertenbeauftragten Christina Reiß häufen sich nun Rückmeldungen von Betroffenen, die deshalb Probleme bekommen haben – insbesondere bei weniger offensichtlichen Fällen. „Viele Behinderungen sieht man Menschen gar nicht an – im Fall der Maskenpflicht kann das zu Problemen führen“, sagt Reiß.
„Menschen wird der Zutritt zu Geschäften verweigert, obwohl sie ein ärztliches Attest vorweisen können. Oder ihnen wird der Zutritt verweigert, wenn sie keinen Einkaufswagen nutzen können, weil sie beispielsweise auf eine Gehhilfe angewiesen sind. Das Personal beruft sich auf das Hausrecht. Andere berichten von verbalen Attacken an Haltestellen oder in Bussen. Solche Ausgrenzungen müssen wir verhindern, sie verstoßen gegen das Antidiskriminierungsgesetz“, appelliert Reiß. Sie hofft, dass die zu Beginn der Corona-Pandemie gewachsene Solidarität in der Gesellschaft weiter tragfähig bleibt und bittet die Bevölkerung um Verständnis und Rücksichtnahme. Der Kommunale Ordnungsdienst der Stadt wird bei Bedarf Einzelhändler, andere Betriebe sowie Kundinnen und Kunden über die Regelung aufklären.
Hintergrund: Wann muss keine Maske getragen werden?
Wenn aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Betroffene sollten mit ihrem Haus- oder Facharzt sprechen. Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht. Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind, sowie deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen. In der ärztlichen Bescheinigung muss keine Diagnose angegeben werden.