Land Baden-Württemberg erlässt neue Regeln / Bund-Länder-Gespräche am Sonntag
Das Land Baden-Württemberg reagiert auf die steigenden Corona-Infektionszahlen mit landesweiten Ausgangsbeschränkungen. Ab Samstag, 12. Dezember 2020, ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich nur noch aus triftigen Gründen erlaubt – tagsüber ist aber mehr erlaubt als zwischen 20 und 5 Uhr. Das genaue Regelwerk findet sich auf www.baden-wuerttemberg.de. Zudem dürfen ab dem 12. Dezember an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, keine alkoholischen Getränke mehr ausgeschenkt oder konsumiert werden.
Heidelbergs Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner erklärt dazu: „Das ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Aber er reicht nicht aus, um die aktuelle Infektionswelle zu brechen. Wir müssen noch vor Weihnachten die Schulen und Geschäfte bis auf Angebote des täglichen Bedarfs schließen. Auch der Ministerpräsident hält weitere Verschärfungen für unbedingt notwendig. Ich hoffe sehr darauf, dass sich Bund und Länder bei ihren Gesprächen am Sonntag auf einen harten Lockdown verständigen können – am besten schon ab dem 19. Dezember. Sollten sich Bund und Länder nicht darauf verständigen können, muss das Land Baden-Württemberg für sein Gebiet die jetzt beschlossenen Regelungen im Bereich Schule und Geschäfte sofort nachschärfen.“
Weitere Einschränkungen nach Bund-Länder-Gesprächen am Sonntag zu erwarten
Der baden-württembergische Ministerpräsident Winfried Kretschmann kündigte an, dass er bei den Bund-Länder-Gesprächen am Sonntag, 13. Dezember, dafür plädieren werde, spätestens nach Weihnachten das Land weiter runterzufahren und einen strikten Lockdown zu verhängen. Außerdem wolle er sich für weitere Verschärfungen noch vor Weihnachten einsetzen – unter anderem sollten Friseure, Barbershops und Solarien schließen, der Schulsport ausgesetzt werden und keine weiteren besonderen Verkaufsaktionen im Einzelhandel mehr stattfinden. Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sollte zudem nur nach vorherigem negativen Antigen-Test und mit einer FFP2-Maske erlaubt sein.