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Heidelberg: Warnstufe Verschärfung der Corona-Maßnahmen wegen hoher Intensivbettenauslastung ab 3. November erwartet

2. November 2021 | Gesellschaft, Heidelberg, Leitartikel

In der Stadt Heidelberg und landesweit gilt voraussichtlich ab Mittwoch, 3. November 2021, die sogenannte Warnstufe der aktuellen Corona-Landesverordnung (gültig seit 28. Oktober 2021). Grund dafür ist die Auslastung der Intensivbetten. Liegt diese an zwei Werktagen in Folge über dem entscheidenden Wert von 250 Personen, die mit einer Covid-19-Infektion auf einer Intensivstation behandelt werden, gilt die Warnstufe. Am Freitag, 29. Oktober, lag der Wert bei 258 Personen. Da Wochenenden und Feiertage bei der Bewertung nicht mitgezählt werden, entscheidet die Intensivbettenauslastung am Dienstag, 2. November, über die Verkündung der Warnstufe. Da der Wert über das Wochenende angestiegen ist, ist weiter mit einer Überschreitung des Grenzwertes zu rechnen. Offiziell gültig ist die Warnstufe mit der Veröffentlichung der aktuellen Zahlen durch das Gesundheitsamt des Landes Baden-Württemberg am frühen Abend des heutigen Dienstags, 2. November. In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Damit ergeben sich für Heidelberg unter anderem folgende Regeln:

 

Grundsätzlich gilt: Wer keine Impfung oder Genesung nachweisen kann, muss ein negatives Testergebnis präsentieren (3G-Regel). Ein Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test maximal 48 Stunden. Eine Übersicht der Testangebote (Schnell- und PCR-Test) in Heidelberg findet sich unter www.heidelberg.de/testen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kindergartenkinder. Ebenfalls ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler bis 17 Jahre. Der Nachweis erfolgt hier im Zweifel durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie Kinderreisepass oder Schülerausweis.

 

Unverändert bleibt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme des privaten Bereichs und beim Sporttreiben) und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. Auch Kontaktdaten müssen zur Rückverfolgung eventueller Infektionen weiter erfasst werden.

 

Bei privaten Zusammenkünften und Veranstaltungen (zum Beispiel Geburtstage oder Hochzeiten) dürfen nur ein Haushalt und höchstens fünf weitere Personen zusammenkommen. Geimpfte und genesene Personen bis einschließlich 17 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

 

 

Lebensbereiche ohne besondere Einschränkungen 

  • Einkaufen
  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • Religiöse Veranstaltungen
  • Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport

 

3G-Nachweis erforderlich (Antigen-Schnelltest ausreichend):

  • Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Gastronomie im Außenbereich
  • Amateur- und Freizeitsport im Außenbereich
  • Besuch von Kultureinrichtungen im Freien
  • Besuch von Freizeiteinrichtungen (z.B. Zoos und botanische Gärten) im Freien
  • Aufenthalt in Hotels (bei der Anreise und Testnachweis alle drei Tage während des Aufenthalts)
  • Öffentliche Veranstaltungen, Volksfeste und Sportveranstaltungen im Freien
  • Touristische Verkehre, zum Beispiel Ausflugsschifffahrt oder touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr im Freien

 

3G-Nachweis erforderlich (nur PCR-Test):

  • Öffentliche Veranstaltungen, Volksfeste und Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • Amateur- und Freizeitsport im Innenraum
  • Besuch von Kultureinrichtungen in geschlossenen Räumen
  • Gastronomie im Innenraum; ausgenommen ist das Abholen von Speisen
  • Besuch von Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Zoos und botanische Gärten) im Innenraum
  • Touristische Verkehre, zum Beispiel Ausflugsschifffahrt oder touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr in geschlossenen Räumen

 

2G-Nachweis erforderlich:

  • Besuch von Clubs und Diskotheken (im Freien gelten die Regelungen für öffentliche Veranstaltungen)
  • Ab Montag, 8. November 2021: Besuch von Veranstaltungen städtischer Einrichtungen im Innenraum (zum Beispiel Aufführungen im Theater und Orchester Heidelberg oder Lesungen in der Stadtbücherei)

 

2G-Regelung bei städtischen Veranstaltungen ab Montag, 8. November

 

Bei Veranstaltungen städtischer Einrichtungen – dazu zählen etwa das Theater und Orchester Heidelberg, die Stadtbücherei und das Kurpfälzische Museum – in geschlossenen Räumen gilt ab Montag, 8. November 2021, die 2G-Regel. Der Zutritt ist nur für genesene und geimpfte Personen gestattet. In der Warnstufe gilt weiterhin die Maskenpflicht für alle Anwesenden. Das hat die Stadt Heidelberg am 29. Oktober 2021 verkündet. Die 2G-Regelung gilt nur für Veranstaltungen. Die Nutzung der Stadtbücherei oder ein Besuch im Kurpfälzischen Museum sind unter Beachtung der 3G-Regel – allerdings nur mit einem negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) – möglich. Wer aber beispielweise eine Lesung in der Stadtbücherei oder einen Vortrag im Museum besuchen will, muss entweder geimpft oder genesen sein.

 

Durch die Anwendung der 2G-Regel ergibt sich kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Der Nachweis erfolgt hier im Zweifel durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa den Kinderreisepass oder Schülerausweis. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es für sie erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.

 

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