Verbraucherzentrale geht rechtlich gegen Zinsanpassungsklausel in Prämiensparverträgen der Stadtsparkasse München vor
- Mit der Klage will die Verbraucherzentrale erreichen, dass es der Stadtsparkasse München untersagt wird, sich auf eine Zinsanpassungsklausel in ihren S-Prämiensparen-flexibel Verträgen zu berufen.
- Die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Bayern haben seit September 2019 insgesamt 307 Sparverträge der Stadtsparkasse München überprüft und sind der Auffassung, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern im Mittel 4.664 Euro pro Vertrag zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden.
- Die Verbraucherzentralen stellen Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem diese die Stadtsparkasse auffordern können, die Zinsanpassung auf eine neue Grundlage zu stellen, welche die BGH Rechtsprechung umsetzt.
Trotz klarer Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) an die Transparenz von Zinsänderungsklauseln in langfristigen Sparverträgen berechnen etliche Geldinstitute Zinsen weiterhin falsch. Nachdem die Stadtsparkasse München von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgemahnt wurde und die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, hat die Verbraucherzentrale nun eine Unterlassungsklage eingereicht. Die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Bayern stellen Betroffenen ein gemeinsames Informationsangebot zur Verfügung und unterstützen diese bei der Durchsetzung ihrer Interessen ihm Rahmen der Beratung.
„Die Zinsänderungen in den Sparverträgen basieren auf Zinsänderungsklauseln. Durch die Verwendung rechtswidriger Klauseln werden Kunden um die ihnen zustehenden Zinsen gebracht“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bei den vorliegenden Fällen der Stadtsparkasse München geht es im Mittel um 4.664 Euro pro Sparvertrag, die Verbraucher nach Auffassung der Verbraucherzentrale zu wenig erhalten haben. Bei den Verträgen handelt es sich um S-Prämiensparen-flexibel Sparverträge, die zwischen 1994 und 2004 abgeschlossen wurden. Der anfänglich vereinbarte Sparzins betrug in den vorliegenden Fällen je nach Vertragsabschlussdatum zwischen 2,5 und 4,25 Prozent p.a. Die Verträge enthalten folgende aus Sicht der Verbraucherzentrale rechtswidrige Vereinbarungen:
„Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegebene Zinssatz.“ bzw.
„Der jeweils gültige Zinssatz für das Sparguthaben kann dem Aushang im Kassenraum entnommen werden.“
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat zuvor bereits gegen 14 weitere Kreditinstitute erfolgreich rechtliche Maßnahmen eingeleitet, vier Verfahren sind aktuell noch offen.
Unterlassungsklage wird klarheit schaffen
„Unsere Klage gegen die Stadtsparkasse München soll Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche helfen. Stellt ein Gericht klar, dass die Zinsänderungsklausel rechtswidrig ist, kann die Zinsänderung neu verhandelt werden. Kunden haben dann in dieser Frage Rechtssicherheit und können eine Neuberechnung sowie eine Zinsnachzahlung verlangen“, so Nauhauser weiter.
Musterbrief und Verbraucherinformationen
Mit einem kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale können Betroffene ihre mit einschlägigen BGH Urteilen untermauerten Forderungen gegenüber der Stadtsparkasse anmelden. Rückenwind erhalten Verbraucher auch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im BaFin Journal 02/2020 mitteilte, gegen Missstände bei Zinsanpassungen vorgehen zu wollen. Die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Bayern stellen betroffenen Kunden der Stadtsparkasse auf ihrer Internetseite die wichtigsten Informationen zur Verfügung und unterstützen mit Beratung.
Links und Service
- Was Kunden der Stadtsparkasse München jetzt wissen müssen: https://www.vz-bw.de/node/49901
- Marktbeobachtung zum Thema Zinsanpassungsklauseln der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 31.07.2019
- Aktuelle Verfahren: https://www.vz-bw.de/node/44307
- Podcast „Zinsanpassung“: https://www.vz-bw.de/node/35317