Mannheim, 28. Januar 2025. Das Bundesverfassungsgericht hat am 22. Januar 2025 in einem Urteil festgestellt, dass Kommunen eine Verpackungssteuer einführen dürfen. In Heidelberg hat der Gemeinderat im Jahr 2023 die Stadtverwaltung beauftragt, die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer vorzubereiten. Auch weitere Kommunen im IHK-Bezirk könnten sich durch das Urteil ermutigt fühlen, solch eine Abgabe einzuführen. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar rät dringend davon ab. „Wir lehnen kommunale Verpackungssteuern ab, da sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für Betriebe bedeuten. Das gilt vor allem für Filialbetriebe“, sagt IHK-Präsident Manfred Schnabel.
Betroffen von solch einer Steuer wären alle Betriebe, die Nahrungsmittel zum Mitnehmen und baldigem Verzehr („to go“) anbieten, beispielsweise Fast-Food-Restaurants, Cafés oder Metzgereien. Erhoben wird solch eine Abgabe auf alle nicht wiederverwendbaren Verpackungen. „Auf Betriebe rollt eine weitere Welle an Bürokratielasten zu“, sagt Schnabel. Die damit verbundenen Mehrkosten müssten in den meisten Fällen an die Kunden weitergegeben werden. „Die Steuer wirkt so negativ auf die Nachfrage in Gastronomie und Lebensmittel-Einzelhandel. Doch das können beide Branchen gerade nicht gebrauchen. Sie leiden unter hohen Kosten und geringer Konsumlaune“, mahnt der IHK-Präsident.
Weiterhin besteht die Gefahr eines Flickenteppichs in der Region. Unternehmen, die in mehreren Kommunen aktiv sind, müssten dann darauf achten, welche Kommunen die Steuer in welcher Ausgestaltung erheben und welche nicht. Mit entsprechend hohen Aufwänden für die Preisgestaltung und Programmierung der Kassensysteme. „Bereits eine Bäckerei mit Zweigniederlassung im Nachbarort könnte negativ betroffen sein“, sagt Schnabel.
„Gemeinderäte, die nun solch eine Steuer fordern, müssen sich fragen lassen, ob sie eigentlich die Gesetzeslage kennen: Es gibt bereits eine bundesgesetzliche Regelung, um Verpackungsmüll zu vermeiden“, weist der IHK-Präsident auf die EU-Einweg-Kunststoffrichtlinie hin. Deren Umsetzung in deutsches Recht (Einwegkunststofffondsgesetz) gilt seit 2025 und sieht eine Sonderabgabe auf Kunststoffprodukte vor. Ziel ist, die Herstellung von Verpackungen zu reduzieren und gleichzeitig die Abfallentsorgung zu verbessern. „Anders als kommunale Verpackungssteuern setzt sie an der richtigen Stelle an, nämlich bei der Herstellung der Verpackung. Die zusätzliche kommunale Steuer sorgt hingegen für eine Doppelregulierung und Doppelbelastung von Unternehmen sowie Bürgern“, so Schnabel abschließend.