Der Rhein-Neckar-Kreis strukturiert die hoheitliche Abfallwirtschaft – dazu gehört beispielsweise die Müllabfuhr und die Berechnung der Abfallgebühren – neu und überträgt seine Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zum 1. Januar 2020 einer selbständigen Kommunalanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Dies beschloss der Kreistag einstimmig in seiner Sitzung am Dienstag, 21. Mai, in Sandhausen. Der Landkreis ist Träger der Anstalt.
Für die Abfallwirtschaft im Kreisgebiet zuständig ist seit ihrer Gründung vor 28 Jahren die AVR. In diesem Zeitraum waren Anpassungen an gesetzliche Rahmenbedingungen und geänderte Anforderungen notwendig, zuletzt 2013 mit der Umstrukturierung der früheren AVR Abfallverwertungsgesellschaft des Rhein-Neckar-Kreises mit den daraus resultierenden Firmen AVR UmweltService GmbH und AVR Kommunal GmbH. Damals war die Gründung einer selbständigen Kommunalanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg gesetzlich noch nicht geregelt. Erst Ende 2015 hat auch das Land Baden-Württemberg den Weg für diese Rechtsform frei gemacht. „Wäre dies 2013 schon möglich gewesen, hätten wir wahrscheinlich damals schon die hoheitliche Abfallwirtschaft auf eine Kommunalanstalt übertragen“, erklärte Landrat Dallinger im Kreistag.
Der wesentliche Unterschied der Kommunalanstalt zur GmbH besteht darin, dass die Kommunalanstalt hoheitliche Aufgaben erfüllen und Satzungen erlassen kann. Sie ist Träger der Aufgabe und somit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, kann aber auch gewerbliche Tätigkeiten ausführen. In der Kommunalanstalt werden alle Aufgaben der hoheitlichen Abfallwirtschaft gebündelt. Hierzu gehören die Erstellung der Gebührenbescheide, der Einzug der Abfallgebühren sowie deren Beitreibung und Vollstreckung. Sie finanziert sich damit direkt aus den Gebühreneinnahmen. Insbesondere diese vorgenannten Aufgaben sind bislang noch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis angesiedelt, da die Gebührenhoheit nicht auf eine GmbH übertragen werden kann. „Die neue Rechtsform bringt neben organisatorischen Synergien auch große wirtschaftliche Vorteile, da dann keine Abrechnung der Leistungen mehr erfolgen muss. Diese wirtschaftlichen Vorteile entlasten ausschließlich den Gebührenhaushalt und werden somit zur Stabilisierung der Gebühren beitragen“, so Landrat Dallinger.
Der wesentliche wirtschaftliche Vorteil ergibt sich daraus, dass keine Abrechnung einer Gesellschaft mit dem Kreis für die Aufgabenerbringung mehr erfolgen wird. Bisher wurde die Leistung der AVR Kommunal GmbH im Rahmen einer Selbstkostenfestpreisabrechnung mit dem Kreis zuzüglich der Umsatzsteuer abgerechnet. Diese entfällt künftig, da keine Leistungen mehr abgerechnet werden. Im Vergleich zum bisherigen Selbstkostenfestpreis, welcher mit entsprechendem Gewinnzuschlag und kalkulatorischen Zinsen berechnet werden musste, fallen diese Kosten ebenfalls nicht mehr an. Dies führt in Summe zu einer jährlichen Einsparung in Höhe von rund 5 Millionen Euro.
Den Sprechern der Fraktionen war es wichtig, dass die Rechte des Kreistags, was den Bereich der Abfallwirtschaft betrifft, gewahrt werden. Dies ist eindeutig der Fall, denn der Kreistag hat weiterhin großen Einfluss auf die hoheitliche Abfallwirtschaft. Die Themen Abfallwirtschaftskonzept, Abfallwirtschaftssatzung und Gebührensatzung berät und entscheidet weiterhin der Kreistag und erteilt entsprechende Weisungen an den Verwaltungsrat der Kommunalanstalt. „Auch wenn es nun eine neue Rechtsform gibt – die hohe Qualität der umweltgerechten Entsorgung des Abfalls bleibt gleich“, versicherte zudem Landrat Dallinger.
Die Kreisrätinnen und Kreisräte stimmten nicht nur einer Änderung des Gesellschaftsvertrags der AVR Kommunal GmbH zu, sondern auch dem Vorschlag an den Verwaltungsrat der AVR Kommunal AöR, Katja Deschner – bislang Geschäftsführerin der AVR Kommunal GmbH – als neue Vorständin zu bestellen.