Die neue, unmittelbar geltende Verordnung der Landesregierung entspricht im Kern der bisherigen Linie der Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim. Sie regelt im § 5 der Rechtsverordnung in gleicher Weise wie in der städtischen Allgemeinverfügung, dass der Betrieb von Gaststätten verboten ist, es sei denn, es handelt sich um Speiselokale. Deren überwiegender Zweck muss zum Zwecke der Versorgung der Menschen die Verabreichung von Hauptmahlzeiten sein, Cafés, Eiscafés und Bars müssen demnach schließen.
Aus den Vorgaben der Rechtsverordnung (insbesondere Registrierung aller Gäste) ergibt sich, dass lediglich typische Speiselokale, die Hauptmahlzeiten verabreichen, geöffnet bleiben dürfen.
Ebenfalls sehr ähnlich sind die Regelungen und die städtischen Maßnahmen zur Schließung von Einrichtungen in der neuen Rechtsverordnung des Landes. Die Regelungen in der Rechtsverordnung sehen Schließungen für folgende Einrichtungen vor:
Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Kinos, Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen, Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen, Volkshochschulen und Jugendhäuser, öffentliche Bibliotheken, Vergnügungsstätten sowie Prostitutionsstätten. Zu den Vergnügungsstätten gehören neben den Spielhallen jetzt auch Wettbüros.
Die Rechtsverordnung regelt darüber hinaus, dass Versammlungen und Veranstaltungen über 100 Personen nicht erlaubt sind, soweit die jeweilige Kommune keine andere Regelung vorsieht. Es handelt sich hier um eine Größenordnung, die Mannheim bereits in der städtischen Allgemeinverfügung konkretisiert hat auf maximal 50 Personen. Diese Regelung wird auf Vorschlag des städtischen Gesundheitsamtes auch beibehalten, so dass Veranstaltungen und Versammlungen in Mannheim über 50 Personen weiterhin verboten sind.
Die Stadt Mannheim kündigt für morgen eine Verschärfung und Erweiterung ihrer Allgemeinverfügung unter Berücksichtigung der erwarteten Leitlinien der Bundesregierung an. Die bisherigen Regelungen wurden und werden schon heute durch gemeinsame Streifen von Polizei und Ordnungsdienst durchgesetzt.