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Neue Allgemeinverfügungen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest

23. August 2024 | Gesellschaft, Natur & Umwelt

Neue Allgemeinverfügungen zum Schutz vor der ASP: Mannheim als Sperrzone II gelistet
Die Stadt Mannheim hat ihre Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nochmals angepasst.

Notwendig wurden diese Anpassungen, weil das Mannheimer Stadtgebiet aufgrund eines positiven Fundes im Rhein-Neckar-Kreis nun von der EU-Kommission in deren Verordnung zur Bekämpfung der ASP aufgenommen wurde. Das Mannheimer Stadtgebiet liegt nun in der Sperrzone II. Die an die EU-Verordnung angepassten Allgemeinverfügungen gelten ab dem heutigen Freitag, 23. August.

Auf dem Gebiet der Stadt Mannheim gibt es weiterhin keinen bestätigten Fall der Afrikanischen Schweinepest. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen besteht keinerlei Ansteckungsgefahr für Menschen oder andere Tiere außer Schweinen.

Die zuvor bereits geltenden Regelungen wurden mit der nun vorliegenden Allgemeinverfügungen wie folgt ergänzt:

  • Die Nutzung von motorisierten Gleitschirmen, Motorschirmen oder vergleichbaren Luftsportgeräten ist untersagt.
  • Camping in der Wildnis ist ebenfalls untersagt. Ausgenommen davon sind umzäunte Flächen.
    Angelfischerei und Erwerbsfischerei bleiben erlaubt. Es muss allerdings das Wegegebot beachtet werden.
  • Forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind grundsätzlich gestattet. Die Tätigkeiten müssen aber auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen uneingeschränkt weiter:

Es gilt eine Leinenpflicht für Hunde im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung. Die Regelungen zur Leinenpflicht nach der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Mannheim gelten davon unabhängig weiter.

Das Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Die Nutzung von Mountain-Bike-Trails ist untersagt.
Für Jäger gilt Jagdverbot.

Im gesamten Gebiet der Sperrzone II ist die Nutzung von Grillplätzen verboten. Ausgenommen sind Grillplätze, die sich innerhalb bzw. im unmittelbaren Umfeld (max. 100 Meter) von bebauten Gebieten befinden.

Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim unverzüglich per E-Mail ([email protected]) unter Angabe des genauen Fundortes zu melden.

Die Maßnahmen sind notwendig, um die Störung bzw. Beunruhigung von Schwarzwild sowie eine damit einhergehende Vertreibung der Tiere in andere Gebiete bestmöglich zu vermeiden.

Maßnahmen im Hinblick auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Feldern. Für die Landwirtschaft gelten weiterhin folgende Maßnahmen:

Zulässig sind auf der Mannheimer Gemarkung alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen im Maisanbau bis zu einer Pflanzenhöhe von 1,50 Metern. Bei höheren Pflanzen ist davon auszugehen, dass eine freie Sicht auf den Boden zur Sichtung von möglichen Kadavern nicht möglich ist.

Bevor Grünland gemäht oder z.B. Ölsaaten und Getreide (mit Ausnahme von Mais) geerntet werden, müssen Felder mit Drohnen abgesucht werden. Sofern sich Wildschweine auf der Fläche aufhalten bzw. Wildschweinkadaver gefunden wurden, darf nicht gemäht werden.

Grundsätzlich gilt: Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sind die Landwirte gehalten, bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere zu achten. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der Veterinärbehörde der Stadt Mannheim zu melden.

Die vollständigen Allgemeinverfügungen sind hier zu finden: www.mannheim.de/oeb

Afrikanische Schweinepest: So schützt der Zoo Heidelberg seine Schweine

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