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Neue Jugendschöffen im Rhein-Neckar-Kreis gesucht

18. Januar 2023 | Das Neueste, Gesellschaft, Metropolregion

Neue Jugendschöffen im Rhein-Neckar-Kreis gesucht: Kein juristisches Fachwissen, aber Lebenserfahrung und Menschenkenntnis als Voraussetzung / Bewerbungen ab sofort möglich

 Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit neue Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden Frauen und Männer, die an den Amtsgerichten und den Landgerichten als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Bewerbungen bei den Kommunen des Rhein-Neckar-Kreises sind ab sofort möglich. Um dieses Ehrenamt auszuüben, ist kein juristisches Fachwissen nötig, Alltags- und Lebenserfahrung sowie Menschenkenntnis sind hingegen von großer Bedeutung.

 Das Wahlverfahren ist bundesrechtlich einheitlich geregelt. Der Jugendhilfeaus-schuss des Rhein-Neckar-Kreises schlägt dabei doppelt so viele Kandidaten wie an Schöffen benötigt werden dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor. Dieser wählt in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Ersatzschöffen. Auf der Vorschlagsliste soll die Bevölkerung möglichst nach Alter, Geschlecht, Beruf und sozialer Stellung abgebildet sein.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Städten und Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises wohnen und am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Organisiert wird die Wahl der Jugendschöffen beim Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis von Ulrich Schefcik, Referatsleiter Besondere Soziale Dienste. „Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das bedeutet, das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können“, beschreibt Schefcik die Voraussetzungen. Auch werde von den Bewerbern Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Darüber hinaus müssen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Beweise würdigen können. Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Weil sie mit Berufsrichtern gleichberechtig sind, ist für jede Verurteilung und jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. „Gegen beide Schöffen kann somit niemand verurteilt werden“, beschreibt Ulrich Schefcik die große Verantwortung, die dieses Ehrenamt mit sich bringt. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten für das Jugendschöffen-Amt richten ihre Bewerbung bis zum 31. März 2023 an das Bürgermeisteramt ihrer zuständigen Wohngemeinde. Das entsprechende Bewerbungsformular gibt es auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter www.rhein-neckar-kreis.de. Wer sich darüber hinaus über das Schöffenamt informieren möchte, kann dies unter www.schoeffenwahl.de tun. Im Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis steht außerdem Ulrich Schefcik unter Telefon 06221/522-1551 für Rückfragen zur Verfügung.

Quelle: Landratsamt RNK

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