Der Gemeinderat hat in seiner gestrigen Sitzung die Novellierung der „Richtlinie der Stadt Mannheim über die Werbung im öffentlichen Raum durch Plakate, Banner und Fahnen“ vom 7. Juni 2011 beschlossen. Die bisherige Richtlinie wird durch die aktuelle Fassung vom 15. Dezember 2020 ersetzt. Die neue Richtlinie tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Politische Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen sowie sonstige privilegierte Institutionen mit Sitz in Mannheim (zum Beispiel gemeinnützige Vereine, Institutionen mit lokalem Bezug und Gruppierungen mit ehrenamtlichem oder karitativem Engagement) haben durch die Erteilung eines Auftrags an die Event und Promotion GmbH die Möglichkeit, auf Plakatwerbeständern bis zum Format DIN A0 und auf Litfaßsäulen zu werben. Politische Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen dürfen im Rahmen ihres Wahlkampfes frühestens sechs Wochen vor dem Wahltermin werben.
Zur Gemeinderatswahl 2019 erfolgte in Mannheim eine übermäßige Plakatierung, die stellenweise nicht rechtskonform war. Dies wurde von der Verwaltung und den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen aufgegriffen und thematisiert. Im Vorfeld wurde auch eine Höchstgrenze von Plakaten für die einzelnen Parteien, im Rahmen des Wahlkampfes geprüft. Aufgrund von einschlägigen Urteilen wäre eine rechtssichere Regelung im Rahmen des sogenannten „Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit“ (unterschiedliche Höchstzahl von Plakaten je Partei) nur sehr schwer umzusetzen, so dass eine veränderte Höchstgrenze zu Wahlkampfzeiten nicht aufgenommen wurde. Die bisherige Höchstgrenze von 500 Plakaten außerhalb von Wahlzeiten bleibt bestehen.
Durch die Aufnahme von bestimmten Plätzen und Straßenabschnitten in den Stadtbezirken, die zukünftig plakatierungsfrei bleiben müssen sowie der Aufnahme des ausdrücklichen Plakatierungsverbotes an Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, verringert sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plakatierungsmöglichkeiten zudem enorm.
Aus Gründen der Stadtgestaltung werden folgende Örtlichkeiten von der Plakatierungserlaubnis ausgenommen:
-Feudenheim: Rathausplatz (Hauptstraße 52)
-Friedrichsfeld: Becherer-Platz
-Gartenstadt: Freyaplatz
-Käfertal: Rathausplatz (Wormser Straße 1)
-Lindenhof: Meeräckerplatz
-Neckarau: Marktplatz
-Neckarstadt-West: Neumarkt
-Neckarstadt-Ost: Clignetplatz
-Rheinau: Marktplatz
-Sandhofen: Stich
-Schönau: Lena-Maurer-Platz
-Schwetzingerstadt/Oststadt: Seckenheimerstraße/Otto-Beck-Straße
-Seckenheim: Rathaus (Seckenheimer Hauptstraße 68)
-Vogelstang: Rund um beide Vogelstangseen
-Waldhof: Seppl Herberger Platz
-Wallstadt: Rathausplatz (Mosbacher Straße 17)
Im gesamten Stadtgebiet ist die Plakatierung an allen Brückenbauwerken untersagt. Unzulässig ist auch die Anbringung von Plakaten an Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, zum Beispiel an Ampelanlagen oder Parkscheinautomaten, sowie an deren Pfosten.
Die Regelungen gelten sowohl für politische Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen als auch für sonstige privilegierte Institutionen mit Sitz in Mannheim.
„Mit dieser Novellierung konkretisiert die Stadt Mannheim die Regelungen für die Plakatierung, durch die auch während der Wahlkampfzeit ein geordnetes Stadtbild in den Stadtbezirken erzielt werden kann. Ich danke den Fraktionen für die konstruktive Zusammenarbeit zur Erlangung dieser Zielsetzung“, so Bürgermeister Michael Grötsch, Dezernat für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Kultur.
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Neue Plakatierungsrichtlinie ab 2021 Mannheim: Neue Plakatierungsrichtlinie ab 2021
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