Ergebnisse ab sofort auf der Internetseite der LUBW abrufbar
Im Rhein–Neckar–Kreis hat im Jahr 2021 die Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope und FFH–Lebensraumtypen im Auftrag der LUBW (Landesanstalt für Umwelt Baden–Württemberg) stattgefunden. Die Kartierungen fanden im Offenland, also der Landschaft außerhalb des Waldes und der geschlossenen Siedlungsgebiete der Städte und Gemeinden, statt. Damit sollte ein Überblick über Lage, Verbreitung und Zustand von naturschutzfachlich wertvollen Flächen gewonnen werden. Die Ergebnisse können ab sofort auf der LUBW–Internetseite kostenlos abgerufen werden: http://udo.lubw.baden–wuerttemberg.de/public/ →Natur und Landschaft→ Geschützte Biotope bzw. Natura 2000– FFH–Mähwiesen
Hier sind die genaue Lage der Biotope und FFH–Mähwiesen sowie alle weiteren erfassten Informationen wie Beschreibungen und Artenlisten hinterlegt. Abgrenzungen und Daten können als PDF–Dokumente oder in Form von Shape–Dateien für Geografische Informationssysteme heruntergeladen werden. Die Abgrenzun-
gen der Biotope und FFH–Mähwiesen werden ebenfalls einmal pro Jahr in die landwirtschaftlichen Informationssysteme GISELa und FIONA übertragen. Durch die Kartierung wurden 2021 alle gesetzlich geschützten Biotope wie beispielsweise Magerrasen, Nasswiesen und Feldhecken in Form von Biotopkomplexen erfasst. In diesen Komplexen wurden dann die Flächenanteile der FFH–Lebensraumtypen ermittelt. Die FFH–Mähwiesen wurden gesondert erfasst.
Hintergrund:
Der Schutz von Natur und Landschaft ist ein wichtiges Anliegen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union. Die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna–Flora–Habitat– Richtlinie, kurz FFH–Richtlinie) ist eine der wichtigsten Grundlagen des Naturschutzes in Europa. Die FFH–Richtlinie hat die Sicherung der biologischen Vielfalt
sowie die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der europaweit bedeutenden Arten und Lebensraumtypen zum Ziel. Die EU– Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, sowohl innerhalb als auch außerhalb der FFH–Gebiete den Erhaltungszustand dieser Schutzgüter zu überwachen und alle sechs Jahre die Ergebnisse dieses Monitorings an die EU zu melden.
Um im Rahmen der FFH–Berichtspflicht Daten mitteilen zu können, wird unter anderem die Offenland–Biotopkartierung durchgeführt. Da es sich bei einem Großteil der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 33 Naturschutzgesetz Baden–Württemberg zugleich um FFH–Lebensraum-typen handelt, wird die Erhebung dieser beiden miteinander verknüpft.
Weitere Auskünfte erteilt die Untere Naturschutzbehörde des Amts für Landwirtschaft und Naturschutz im Landratsamt Rhein–Neckar–Kreis (E–Mail: J.Bayer@Rhein–Neckar–Kreis.de).
Quelle: Landratsamt RNK