Durch die Ausbreitung des Coronavirus hat sich unser Leben sehr verändert. Auch in den kommenden Wochen und Monaten wird unser Alltag nicht wieder so sein wie zuvor. Diese Veränderungen sind notwendig, um diejenigen, die durch Covid-19 besonders gefährdet sind, so gut wie möglich zu schützen. Für Menschen mit kognitiven Einschränkungen, ihre Angehörigen und Pflegende ist diese Phase der Veränderungen beunruhigend. Durch die Schließung von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie den Ausfall vieler Betreuungskräfte aus dem Ausland müssen viele Menschen die Pflege ihrer zu Hause lebenden Angehörigen aktuell neu organisieren. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist eine Möglichkeit, kurzfristig die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen, informiert der Pflegestützpunkt des Rhein-Neckar-Kreises. Alle Arbeitnehmer haben ein Recht auf bis zu zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung – und zwar unabhängig von der Größe ihres Unternehmens.
Angehörige und Pflegende können sich spontan bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie Zeit für die Organisation der Pflege in einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen. Eine bestimmte Ankündigungsfrist gibt es nicht. Sie ist also sofort möglich. Jedoch sind die Angehörigen verpflichtet, ihrem Arbeitgeber den Verhinderungsgrund und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist nur in einer akuten Pflegesituation möglich, d.h. wenn sich die Pflegesituation unerwartet und unvermittelt ändert. Bei der Schließung der Tagespflegeeinrichtungen liegt eine solche akute Situation vor – insbesondere dann, wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger mehrfach in der Woche eine Tagespflege aufsucht, während die Angehörigen zur Arbeit gehen und diese Tagespflege nun ausfällt.
Hintergrund:
Der Pflege-Rettungsschirm nach §150 SGB XI ist aus dem Krankenhausentlastungsgesetz entstanden. Die Pflegeversicherung unterstützt die Pflegebedürftigen und stabilisiert die bestehende Pflegeinfrastruktur. Die Kassen verzichten vorübergehend auf verschiedene Formalien. Die Hilfen sollen möglichst unbürokratisch erfolgen. Diese Hilfen sollen ambulanten Pflegediensten, vollstationären sowie teilstationären Einrichtungen Sicherheit geben und die häusliche Pflege soll gesichert werden: Pflegende und sorgende Angehörige sollen Entlastung erhalten. Das Gesetz gilt zunächst bis zum 30. September 2020. Der Pflegestützpunkt des Rhein-Neckar-Kreises berät Ratsuchende gerne über die Veränderungen. Die Aufgaben des Pflegestützpunktes reichen von Information und Beratung bis hin zur Koordination der beteiligten Dienste.
Die Beratungsstellen des Pflegstützpunktes sind wie folgt erreichbar:
Eberbach: Rathaus (Sitzungszimmer 2), Leopoldplatz 1 (Seiteneingang), Telefon 06221/522 2628, E-Mail [email protected]
Helmstadt-Bargen: Rathaus (Zimmer 19), Rabanstr. 14, Tel. 06221 522-2622, [email protected]
Hockenheim: Rathaus (Zimmer 102), Rathausstr. 1, Tel. 06221 522-2623, [email protected]
Ilvesheim: Rathaus (EG), Schlossstr. 9, Tel. 06221 522-2699, [email protected]
Ladenburg: Rathaus (Zimmer 202), Hauptstr. 7, Tel. 06221 522-2699, [email protected] (Öffnungszeiten: Di 9-11 Uhr und Do 14-17 Uhr)
Neckargemünd: Rathaus (Zimmer 133), Bahnhofstr. 54, Tel: 06221 522-2624, [email protected], [email protected]
Plankstadt: Rathaus (Bürgerbüro), Schwetzinger Str. 28, Tel. 06221 522-2629, [email protected]
Schwetzingen: Rathaus, Schlossplatz 4, Tel. 06221 522-2621, [email protected]