Baden-Württemberg: Zahl der bestellten Amtsvormundschaften erneut um fast ein Drittel gesunken
Beim Tod beider Eltern, aber auch bei einem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge, einer anonymen Geburt oder bei der Einreise eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings kann das Familiengericht das Jugendamt als Vormund einsetzen (bestellte Amtsvormundschaft). Dies betraf nach Feststellung des Statistischen Landesamtes im Jahr 2018 insgesamt 3 624 Kinder und Jugendliche in Baden-Württemberg, davon 1 145 Mädchen und 2 479 Jungen. Damit ist die Zahl der bestellten Amtsvormundschaften gegenüber 2017 (5 340) um 32 % gesunken. Dies ist insbesondere auf die rückläufige Zahl unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer zurückzuführen. Die Zahl der bestellten Amtsvormundschaften für junge Menschen mit ausländischer Nationalität hat sich mit 1 754 im Vergleich zum Vorjahr (3 468) fast halbiert.
Eine gesetzliche Amtsvormundschaft bestand 2018 für 290 Kinder und Jugendliche (−21 % gegenüber 2017). Dabei wird die Vormundschaft ohne richterliche Anordnung vom zuständigen Jugendamt übernommen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden vorliegen. Gesetzlicher Amtsvormund ist das Jugendamt zum Beispiel bei nicht ehelichen Kindern, solange die Mutter noch minderjährig ist, sowie während eines laufenden Adoptionsverfahrens.
Schließlich befanden sich 2 487 Kinder und Jugendliche unter bestellter Amtspflegschaft (+7 % gegenüber 2017). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn vom Familiengericht ein teilweiser Entzug des Sorgerechts angeordnet wurde und das Jugendamt die Pflegschaft für diejenigen Teilbereiche übernimmt, die der Familienrichter entzogen hat.