Hunde müssen auch im Staatswald Schwetzinger Hardt an die Leine / Im Landschaftsschutzgebiet dürfen Hunde frei laufen / Wo gelten welche Regelungen?
Da es immer wieder zu Beschwerden wegen freilaufender Hunde im Stadtgebiet und im Wald an der Sternallee kommt, informiert die Stadtverwaltung über die gültige Regelung:
Im Stadtgebiet Schwetzingen müssen Hundehalter/innen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine führen. Dies regelt Artikel 13 der Polizeiverordnung der Stadt Schwetzingen. Diese generelle Anleinpflicht gilt auch im Staatswald Schwetzinger Hardt zwischen der B 291 im Westen und der Sternallee im Osten beziehungsweise der B 291 im Norden und dem Trimm-Dich-Pfad im Süden. Dieser Bereich ist mit entsprechenden Hinweisschildern (siehe Foto)gekennzeichnet. Da es hier in der jüngsten Vergangenheit zu Beschwerden über freilaufende Hunde gab, wird die Stadt in nächster Zeit verstärkt kontrollieren. Im Falle einer Zuwiderhandlung muss der Hundehalter mit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige und einem Bußgeld in Höhe von 35 Euro rechnen.
Im Waldschutzgebiet und Erholungswald „Schwetzinger Hardt“ gilt nur während der Brut-und Setzzeit von Vögeln und Wildtieren zwischen dem 1. Februar und dem 31. August generelle Anleinpflicht für Hunde.
Im Naturschutzgebiet Hirschacker und Dossenwald besteht ganzjährig eine generelle Anleinpflicht für Hunde. Im Landschaftsschutzgebiet Hirschacker und Dossenwald besteht dagegen kein Leinenzwang, jedoch sollte der Hund immer im Einwirkungsbereich des Hundehalters/der Hundehalterin stehen.
Die Stadt bittet alle Hundehalter/innen, insbesondere auf stark frequentierten Wald- und Feldwegen, um gegenseitige Rücksichtnahme. Viele Spaziergänger, Jogger und Radfahrer haben Angst vor freilaufenden Hunden. Generell dürfen Hunde ohne die Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht ohne angeleint zu sein herumlaufen.“