Die Landesregierung hatte am Dienstag angekündigt, die mit der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmen zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus durch eine Rechtsverordnung umzusetzen. Danach sind neben der Gastronomie und zahlreichen Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen weite Teile des Einzelhandels zu schließen. Die Rechtsverordnung ist nun veröffentlicht. Die Stadt Mannheim hat diese mit einer neuen Allgemeinverfügung in Teilen ergänzt und verschärft.
Gemäß der neuen Rechtsverordnung sind alle Einzelhandelsgeschäfte zu schließen mit Ausnahme von: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und dem Großhandel. Auch zahlreiche andere Einrichtungen sind zusätzlich zu schließen, wie z.B. Fitnessstudios und Wettbüros.
Nach der neuen Allgemeinverfügung ist ab sofort auch der Aufenthalt in sämtlichen Gastronomieeinrichtungen untersagt. Lediglich der Lieferdienst von Speisen und Take-Away sind noch erlaubt.
Veranstaltungen und Versammlungen sind durch die Rechtsverordnung des Landes untersagt. Darüber hinaus werden von Seiten der Stadt alle Ansammlungen und sonstige örtlichen Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum verboten. In Bezug auf Lebensmittelbetriebe und andere Einrichtungen, die weiterhin geöffnet sein dürfen, werden Vorgaben zur Einhaltung besonderer Vorkehrungen und Hygienemaßnahmen für den Schutz der Kunden vorgeschrieben.
Der Luisen- und der Herzogenriedpark ebenso wie das Strandbad werden geschlossen. Der Aufenthalt an Neckar- und Rheinwiesen sowie auf allen Spielplätzen im Stadtgebiet ist untersagt.
Die Stadt Mannheim wird ihre eigenen Services in der Regel auf elektronische, telefonische und schriftliche Bearbeitung begrenzen. Eine persönliche Vorsprache ist nur noch ausnahmsweise und nach vorheriger Vereinbarung möglich. Dies gilt insbesondere für die Bereiche der Bürgerdienste, des Fachbereichs Arbeit und Soziales und im Jobcenter sowie beim Fachbereich Jugend- und Gesundheitsamt (hier z.B. im Bereich Kinderschutz).
Allgemeiner Hinweis:
Die Regelungen in der Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim und Rechtsverordnung des Landes Baden- Württemberg (Corona-Verordnung vom 17.03.2020) zu Veranstaltungen und Ansammlungen betreffen nicht:
Zusammenkünfte in Betrieben, der Verwaltung und Justiz und ihren Gremien und Ansammlungen in weiter geöffneten Einrichtungen und Öffentlichen Personennahverkehr.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim kann auf der städtischen Homepage abgerufen werden:
https://www.mannheim.de/de/node/143588