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Umsatzsteuergesetz führt zu Satzungsänderungen

17. November 2022 | Metropolregion, Schwetzingen

 Abwassersatzung: Schmutzwassergebühr wird erhöht

Eigenbetrieb bellamar: Feststellung des Jahresabschlusses 2021

Durch die Neuregelung des Umsatzsteuerrechts werden Städte und Gemeinden ab 1.1.2023 grundsätzlich als Unternehmer angesehen. Bis auf wenige Ausnahmen unterliegen die Einnahmen der Stadt daher künftig der Umsatzsteuerpflicht. Der Gemeinderat verabschiedete daher eine Satzung zur Anpassung verschiedener örtlicher Satzungen an den §2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Anpassung betrifft die Verwaltungsgebührensatzung, das Verzeichnis der pauschalen Kostenerstattungssätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwetzingen, den Auszug aus der Parkgebührensatzung sowie den Auszug der Friedhofssatzung nebst Bestattungsordnung und Bestattungsgebührensatzung.

(20 Ja, 3 Enthaltungen)

Aufgrund dieser Umsatzsteuerpflicht sind auch Anpassungen bei den Nutzungsbedingungen für das Kulturzentrum sowie den Benutzungsordnungen für die Grillhütte, das Palais Hirsch und das Vereinshaus Bassermanns nötig. Hier wird jeweils der Hinweis auf eine mögliche zusätzliche Umsatzsteuerpflicht (Mehrwertsteuer) eingefügt.

(21 Ja, 2 Enthaltungen)

Schmutzwassergebühr wird ab 2023 erhöht

Die Stadt Schwetzingen hat die Abwassergebühr für das Jahr 2023 neu kalkuliert. Im Ergebnis steigt der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr von 1,70 EUR pro Kubikmeter Abwasser auf dann 2,03 EUR pro Kubikmeter. Diese Erhöhung ist notwendig, um die geforderte Kostendeckung von 100 Prozent zu erzielen. Da die Kosten für den Betrieb des Klärwerks aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage im Energiesektor im nächsten Jahr steigen werden, wird eine weitere Erhöhung dieser Schmutzwassergebühr vermutlich unumgänglich sein. Die Niederschlagswassergebühr bleibt davon unbenommen konstant bei 0,50 EUR pro Quadratmeter versiegelter Fläche. 

Bellamar: Jahresabschluss 2021

Der Eigenbetrieb bellamar schließt das Geschäftsjahr 2021 mit einem Verlust von 1.371.496,72 EUR ab. Diesen Verlust wird die Stadt Schwetzingen ausgleichen. Der hohe Jahresfehlbetrag erklärt sich durch gesunkene Erträge aus den Beteiligungen an den Stadtwerken.

Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüfung Falk & Co. und vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schwetzingen geprüft.

Die Jahresabschlussprüfung für 2022 wird zum Angebotspreis von 5.000 EUR netto an die Firma Göken, Pollack und Partner vergeben.

Nutzung des Lutherhauses: Stadt zahlt Zuschuss

Die evangelische Kirchengemeinde und die Stadt Schwetzingen haben damals den Neubau des Lutherhauses gemeinsam auf den Weg gebracht. Für den Investitionsanteil der Stadt wird bislang im Gegenzug eine Nutzung für eine Anzahl von 35 Veranstaltungen pro Jahr eingeräumt. Dieses städtische Kontingent wurde dann seitens der Stadt den Nutzern hälftig in Rechnung gestellt. Durch Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum 1.1.2023 wird die Vermietung des Lutherhauses künftig komplett von der evangelischen Kirchengemeinde abgewickelt und in Rechnung gestellt. Um eine Schlechterstellung der bisherigen Nutzer zu vermeiden, erhalten Vereine und gemeinnützige Institutionen sowie Veranstalter von Benefizveranstaltungen ab dem 1.1.2023 auf Antrag einen städtischen Zuschuss auf die Saalmiete in Höhe von 50 Prozent.

Ausgenommen von der Bezuschussung sind Sonderreinigungskosten, gesondert beanspruchte Hausmeisterdienstleistungen, die Nutzung weiterer kirchlicher Räume sowie die Nutzung von Technik und Musikinstrumenten der evangelischen Kirchengemeinde, die nicht dem Lutherhaus zugeordnet sind. Auch die ausschließliche Toilettennutzung bei Veranstaltungen auf den Kleinen Planken oder angrenzenden Straßen wird nicht bezuschusst.

Stadt zahlt Vereinen Zuschüsse nach der Vereinsförderrichtlinie

Für Neubau, den Erwerb, den Umbau und die Erweiterung vereinseigener Gebäude und Anlagen sowie die Beschaffung größerer Gegenstände bzw. Einrichtungen können auf Antrag Zuschüsse gezahlt werden. Als Bemessungsgrundlage für den städtischen Zuschuss gelten die vom Land bzw. dem Badischen Sportbund festgesetzten, bezuschussungsfähigen Kosten (Bewilligungsbescheid). Der Zuschuss der Stadt Schwetzingen beläuft sich auf 40 % der zuschussfähigen Kosten. Davon profitieren aktuell drei Vereine:

Der Turnverein 1864 Schwetzingen e.V. erhält für die Anlage eines Beachvolleyballfelds auf seinem Sportgelände einen einmaligen Zuschuss von maximal 16.000 EUR. Bis zur Zahlung des Zuschusses des Badischen Sportbundes erhält der Verein zudem 12.000 EUR zur Zwischenfinanzierung. Für den Umbau und die Renovierung des Clubhauses weg von der Gastronomie hin zu Vereinsräumen, die auch an externe vermietet werden können, zahlt die Stadt einmalig den Förderhöchstbetrag von 30.000 EUR. 

Der Reiterverein 1952 Schwetzingen e.V. erhält für die Sanierung der Hof- und Wegeflächen auf dem Vereinsgelände einen Zuschuss in Höhe von 10.000 EUR. Die Flächen zwischen Stallungen und Mistgrube stellen durch starke Pfützenbildung und im Winter Eisbildung eine Gefahr für Mensch und Tier dar. Die Maßnahme erfolgt im Kontext einer städtischen Baumaßnahme, bei der die Zuwegung zum Vereinsgelände von der Grillhütte kommend saniert wird. Die gleiche Firma wird dann die Arbeiten auf dem Vereinsgelände durchführen. 

Der Sportfliegerclub Schwetzingen e.V. erhält für die Anschaffung eines gebrauchten Motorsportflugzeugs einen einmaligen maximalen Zuschuss in Höhe von 18.000 EUR. Mithilfe des Motorsportflugzeugs kann der Verein jetzt auch die Motorflugausbildung anbieten.

(12 Ja, 5 Enthaltungen, 6 Nein)

Soweit nicht anders beschrieben, erfolgten die Beschlüsse einstimmig. Die komplette Sitzung sowie die Vorlagen und Beschlüsse sind auch im Internet unter http://ratsinfo.schwetzingen.de nachzulesen.

Quelle: Stadt Schwetzingen

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