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Verbot von Alkoholkonsum und -ausschank

12. Dezember 2021 | Gesellschaft, Polizei

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erlässt für Kreiskommunen Allgemeinverfügung zum Verbot von Alkoholkonsum und -ausschank auf öffentlichen Plätzen sowie zum Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik an Silvester

(zg) Das Gesundheitsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat in Abstimmung mit den zuständigen Ortspolizeibehörden das in der baden-württembergischen Corona-Verordnung bereits angeordnete Verbot, in bestimmten definierten Bereichen des öffentlichen Raums Alkohol auszuschenken und zu konsumieren, konkretisiert. In einer Allgemeinverfügung werden verschiedene öffentliche Plätze in insgesamt 25 Kommunen des Landkreises benannt, für die dieses Verbot gilt. Gleiches gilt für das Abbrennen von Pyrotechnik – dies betrifft 30 Kreiskommunen. Beide Allgemeinverfügungen treten am morgigen Samstag, 11. Dezember, in Kraft.

Das Verbot des Alkoholkonsums und -ausschanks gilt auf den benannten Plätzen ab morgen und ist abhängig vom Fortbestand der Alarmstufe II in Baden-Württemberg, das Pyrotechnikverbot gilt für den Silvestertag (31. Dezember) und Neujahr (1. Januar). Beide Dokumente sind ab sofort unter dem Link www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen abrufbar – dort können auch alle Kommunen und definierten Örtlichkeiten nachgelesen werden. Grundlage für beide Verbote ist der Paragraf 17b der baden-württembergischen Corona-Verordnung. Hiernach sind die Gesundheitsämter verpflichtet, im Zusammen-wirken mit den betroffenen Städten und Gemeinden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten festzulegen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Dieser Regelung liegen die Erwägungen zugrunde, dass die Untersagung des Ausschankes oder des Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten erheblich dazu beitragen kann, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontakt-beschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Zudem wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen an den Ausschankstellen einfinden und gruppieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um zum Beispiel Partys zu feiern.

Zudem dient ein Alkoholausgabeverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum und Gruppenbildung auch mit Fremden zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung der Einhaltung der hier gesetzlich im Zentrum stehenden Kontaktminimierung entgegensteht. „Gerade im Hinblick auf Ansammlungen im öffentlichen Raum, bei denen Alkohol konsumiert wird, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass eines der vordringlichen Ziele zur Eindämmung der Pandemie die Vermeidung und Unterbrechung von Infektionsketten ist. Dies gilt besonders aufgrund der aktuellen Infektionslage“, erklärt die Gesundheitsdezernentin des Kreises, Doreen Kuss.

Das Pyrotechnikverbot wurde neben der Vermeidung von Menschenansammlungen – und der damit oftmals einhergehenden Missachtung der Abstands-regelungen – auch wegen der hohen Verletzungsgefahr geregelt. Eine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen in der Silvesternacht durch feuerwerkstypische Verletzungen soll hierdurch unterbunden werden. In diesem Zeitraum entsteht nämlich erfahrungsgemäß eine erhöhte Anzahl von Verletzungen, welche zusätzliche Ressourcen in der medizinischen Versorgung binden. Derartige Verletzungen sind z.B. Handverletzungen, Augenverletzungen oder Verbrennungen, die jeweils im Zusammenhang mit Unfällen durch Feuerwerkskörper auftreten. In der Silvesternacht sind die Einsatzzahlen von Rettungsdiensten höher als in anderen Nächten – vor diesem Hintergrund kann das Abbrennverbot eine zusätzliche Belastung der medizinischen Kräfte verhindern.

Das Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum führt außerdem insbesondere in der Silvesternacht zu Ansammlungen mehrerer Personen und Gruppenbildung. Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums wird durch die Begrenzung von Veranstaltungen noch gesteigert und ein vorhergehender Alkoholkonsum im privaten Raum führt aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung dazu, dass Infektionsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und AHA-Regeln nicht mehr eingehalten werden.

Quelle: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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