Auch für junge Menschen ist eine rechtzeitige Vorsorge wichtig
Es kann jeden treffen: Ein Unfall oder eine schwere Krankheit – und plötzlich ist man nicht mehr in der Lage, seine Interessen selbstbestimmt wahrnehmen und verwirklichen zu können. Man ist auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen.
Wie wichtig es deshalb auch für junge Menschen ist, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, darauf hat die Betreuungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises hingewiesen. „Wer eine rechtliche Betreuung vermeiden möchte, sollte rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellen “, erklärt der Leiter der Betreuungsbehörde, Tillmann Schönig. Denn: „Selbst nahe Angehörige sind zurzeit dazu nicht automatisch befugt. Sie müssen bevollmächtigt sein“. Ab dem 01.01.2023 wird es zwar ein Ehegattenvertretungsrecht geben, das aber nur für 6 Monate gilt und nur einen kleinen Aufgabenbereich, insbesondere Gesundheit, umfasst, so z.B. keine Finanzen.
Was sind die Unterschiede zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsbehörde erklärt: Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer Person, der man hundertprozentig vertraut, das Recht einräumen, in seinem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht regelt die rechtliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, wie beispielsweise die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten oder die Vermögenssorge.
Sind keine Vertrauenspersonen vorhanden, besteht die Möglichkeit, durch eine Betreuungsverfügung Einfluss auf eine eventuelle Betreuerbestellung zu nehmen. Diese Betreuungsverfügung wird in einem gerichtlichen Verfahren als vorrangiger Wunsch der Person berücksichtigt. „Sie können in der Betreuungsverfügung bestimmen, wen Sie sich als Betreuerin oder Betreuer wünschen und Ihre Wünsche und Lebensgewohnheiten festhalten, die zu beachten sind. Beispielsweise: Möchte ich Zuhause gepflegt werden? Welcher Pflegedienst ist zu bevorzugen?“, erläutert Schönig.
Was wird in einer Patientenverfügung geregelt?
„Eine Patientenverfügung regelt, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten. Sie ist vom behandelnden Arzt zwingend zu beachten. Die Durchsetzung erfolgt durch den Bevollmächtigten oder den rechtlichen Betreuer. Ergibt sich aus Ihrer Patientenverfügung eindeutig, dass Sie eine bestimmte ärztliche Maßnahme, z.B. künstliche Ernährung, Operation oder Medikation wünschen oder ablehnen, bespricht der Bevollmächtigte bzw. der rechtliche Betreuer diesen Willen mit dem behandelnden Arzt und hat ihn durchzusetzen“.
Die Betreuungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises bietet in Kooperation mit den Betreuungsvereinen SKM Heidelberg/Rhein-Neckar und ARV Rhein-Neckar übrigens regelmäßig Infoveranstaltungen zum Thema „Vorsorgevollmacht & Co.“ an. Sie finden in verschiedenen Kommunen statt und sind kostenlos. Dort besteht auch die Möglichkeit zur Klärung individueller Fragen. Die nächste Infoveranstaltung ist am 15. September um 18:00 Uhr im Bürgerhaus Pflug in Heddesheim geplant.
Weitere Informationen und Vordrucke zum Download stehen auf der Seite www.rhein-neckar-kreis.de/betreuungsrecht zur Verfügung.
Quelle: RNK