Wasserrechtsamt: Wasserschutzgebiet Schwetzinger Hardt wird erweitert – in der Erweiterungsfläche liegt das Gewann Entenpfuhl / Beantragte Auskiesung weiterhin möglich
Das Verfahren zur Neuausweisung bzw. zur Erweiterung des Wasserschutzgebiets Schwetzinger Hardt ist nun durchgeführt. Dies teilt das Wasserrechtsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis aktuell mit. Landrat Stefan Dallinger hat am 23. März 2022 die Verordnung des Landratsamtes zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Schwetzinger Hardt“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Kurpfalz unterzeichnet. Die betroffenen Kommunen (Hockenheim, Ketsch, Oftersheim, Reilingen, Schwetzingen, St. Leon-Rot und Walldorf) müssen diese Verordnung nun veröffentlichen. Sie tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
In die Erweiterungsfläche des Wasserschutzgebietes fällt bekanntlich das Gewann Entenpfuhl auf Gemarkung Schwetzingen, das nach dem Regionalplan für die Rohstoffgewinnung von Sand und Kies vorgesehen war. Um hier überhaupt das Wasserschutzgebiet erweitern zu können, musste zunächst geklärt werden, ob von den Festsetzungen des Regionalplans zugunsten des Wasserschutzes abgewichen werden darf. Dazu war ein sogenanntes Zielabweichungsverfahren notwendig, welches mittlerweile vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt wurde. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. März 2022 wurde die Abweichung vom Einheitlichen Regionalplan der Region Rhein-Neckar vom Vorranggebiet für den Rohstoffabbau zugelassen. Damit war der Weg frei für die Erweiterung des Wasserschutzgebietes. Durch diese Erweiterung des Wasserschutzgebietes fällt auch das Gewann Entenpfuhl in das Wasserschutzgebiet und zwar in die Schutzzone III A. Das Gewann Entenpfuhl ist genau das Gewann, in dem die Firma Krieger die Gewinnung von Kies und Sanden betreiben möchte. Dazu wäre die Abholzung eines Waldstückes erforderlich. Durch die Kiesgewinnung würde zudem das Grundwasser freigelegt und ein sogenannter Baggersee entstehen. Beides wird nun durch die Wasserschutzgebietsverordnung (WSGVO) verboten. Damit wird das Vorhaben der Firma Krieger aber nicht unmöglich. Befreiungen von diesen Verboten können nach § 10 der neuen WSGVO beantragt werden. Voraussetzung für Befreiungen ist der Nachweis der Unschädlichkeit eines Vorhabens für die Wassergewinnung.
„Zum Antrag der Firma Krieger liegt uns bislang nur der „reine“ Antrag auf Planfeststellung vor. Die Antragsunterlagen werden immer noch erstellt. Nach Inkrafttreten der Erweiterung des Wasserschutzgebietes ist davon auszugehen, dass zusätzlich der Antrag auf die notwendigen Befreiungen von der dann gültigen Wasserschutzgebietsverordnung beantragt werden. Auch hierzu lässt die Firma Krieger derzeit schon Unterlagen und Gutachten erstellen“, informiert Margarete Schuh, Leiterin des Wasserrechtsamts, über den aktuellen Sachstand.
Quelle: Landratsamt RNK