Auch im Freien gibt es weiterhin an bestimmten Orten in Heidelberg die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen, sobald der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht mehr sicher eingehalten werden kann. Nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) gilt die Regel in Fußgängerbereichen in der Altstadt.
Schilder vor Ort weisen auf diese Pflicht hin. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Menschen, die vom Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen befreit sind. Außerdem ist es erlaubt, die Maske zum Essen oder beim Sport abzuziehen.
Insbesondere an Wochenenden werden bei Kontrollen des Kommunalen Ordnungsdienstes und der Polizei immer wieder Verstöße festgestellt. Wenn keine Maske getragen wird, kann das mit einem Bußgeld geahndet werden. Ebenfalls gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bei Mitfahrgelegenheiten im Auto, in Bussen, Bahnen und Taxen sowie an Bahnhöfen, Haltestellen und sonstigen Wartebereichen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1).